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Alle
Bildungseinrichtungen müssen in der Kompetenz und Qualitätskontrolle des
Bundes stehen!
Die Plattform EduCare als
Arbeitsgemeinschaft von Vertreterinnen und Vertretern von Institutionen,
Interessengemeinschaften und Trägerorganisationen aus dem elementaren
Bildungsbereich sowie von Pädagoginnen und Pädagogen nimmt zum
Ministerialentwurf betreffend Änderung des Bundesverfassungsgesetzes und Erlass
eines zweiten Bundesverfassungsgesetzes Stellung und fordert, dass alle
Bildungseinrichtungen in der Kompetenz und Qualitätskontrolle des Bundes stehen
müssen .
Der Stellungnahme zugrunde gelegt ist der erweiterte Bildungsbegriff des
„lebenslangen und –begleitenden Lernens“. Demnach beginnt Bildung mit dem
Beginn des Lebens. Im ganzheitlichen Sinn geht Bildung über die reine
Wissensvermittlung und den Erwerb von Fertigkeiten (Sachkompetenz) hinaus und
schließt die Fähigkeit, in Gemeinschaft und Gesellschaft zu leben und die
Entwicklung von Werten (Sozialkompetenz) sowie die Entwicklung von
Selbstbewusstsein und einer eigenen Identität (Selbstkompetenz) ein.
Dementsprechend muss in allen Bildungseinrichtungen ein entwicklungsgemäßer
und altersgemäßer Bildungsauftrag erfüllt werden.
Alle Kinder haben im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen
Anspruch auf einen bedürfnisgerechten Platz in einer elementaren bzw. außerschulischen
Bildungseinrichtung. Kinder mit besonderen Bedürfnissen haben ein Recht auf
spezifische Angebote.
Eltern bzw. Elternteile haben einen Anspruch auf bedarfsgerechte und für alle
Familien leistbare elementare bzw. außerschulische Bildungseinrichtungen. Die
Gesellschaft teilt mit den Eltern die Verantwortung für die Kinder und hat
demnach solidarisch den erforderlichen Beitrag für familienergänzende,
qualifizierte Bildungsangebote zu leisten.
Ein bedarfsdeckendes Angebot mit vergleichbaren Qualitätsstandards ist
bundesweit zu sichern.
Langfristig gesehen müssen (auch elementare) Bildungseinrichtungen kostenlos für
die Eltern sein. Die Finanzierung muss gemeinsam von Bund, Ländern und
Gemeinden wahrgenommen werden.
„Elementare Bildungseinrichtungen“ erfassen Kinder von 0 bis 6 Jahren und
werden traditionell als Kinderbetreuungseinrichtungen bezeichnet. Mit dem
Begriff „Bildungseinrichtung“ soll klar zum Ausdruck kommen, dass in diesen
Einrichtungen nicht nur Betreuungs- sondern auch Bildungs- und Erziehungsarbeit
geleistet wird.
Den ersten und entscheidenden Beitrag für ganzheitliche Bildung und soziales
Lernen leisten in der Regel die Eltern oder andere primäre Bezugspersonen des
Kindes. Qualifizierte familienergänzende Bildungsangebote tragen zur Entlastung
und Unterstützung von Eltern bei und ermöglichen eine Reihe von präventiven
Maßnahmen. Die ganzheitliche Bildung als Voraussetzung zur Persönlichkeitsentwicklung
bietet eine entscheidende Grundlage für die individuelle Lebensqualität und
das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie stellt daher einen zentralen Wert für
die gesamte menschliche Existenz dar: Der Wert dieses altersgemäßen Bildungs-
und Förderungsangebotes muss prinzipiell und ausreichend aus öffentlichen
Mitteln finanziert werden.
„Außerschulische Bildungseinrichtungen“ sind in dieser Stellungnahme jene
Einrichtungen, die sich der Tagesbetreuung von SchülerInnen im Rahmen ganztägiger
Schulformen bzw. qualifizierter Nachmittagsbetreuung widmen
Die in den familienergänzenden Bildungseinrichtungen tätigen Personen benötigen
eine einschlägige Qualifikation, in der Inhalte und Methoden einer
entwicklungs- und altersgemäßen, ganzheitlichen Entwicklung und Bildung der
Kinder erworben werden. Diese Qualifikation sollte gemeinsam mit allen pädagogischen
Berufen an den Pädagogischen Hochschulen erfolgen, wobei für die betroffenen PädagogInnen
die Durchlässigkeit des Berufsfeldes ElementarpädagogIn – PrimarschulpädagogIn
- SekundarschulschulpädagogIn modular zu sichern ist, wodurch den PädagogInnen
bessere Berufschancen sowie Bund, Ländern und Gemeinden große Vorteile in der
Verwendung der PädagogInnen und finanziellen Belastung erwachsen.
Die Experten der Plattform EduCare fordern daher, dass im Entwurf des
Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassunggesetz geändert und ein
Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigunsgesetz erlassen wird, in Artikel 1 -
Änderungen des Bundes-Verfassunggesetzes - unter Punkt 2 der Artikel 11
dahingehend geändert wird, dass der Punkt 12. Kindergärten und Horte nicht
mehr so definiert wird, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung alleinige
Landessache ist, sondern diese in Artikel 12 übergeführt wird und damit auch für
Kindergärten und Horte Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und Landessache
ist.
In diesem Zusammenhang übermitteln die Plattform EduCare dem Österreichischen
Parlament einen "Entwurf für ein Bundesrahmengesetz zur Qualitätssicherung
in elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen", der dieser
neuen Verfassungs-Bestimmung Rechnung trägt und der Voraussetzung und Grundlage
für einen in weiterer Folge zu erarbeitenden österreichweit gültigen
Bildungsplan ist.
Siehe
dazu die wesentlichsten Forderungen der Plattform
EduCare:
Text
der Stellungnahme der Plattform EduCare
54/SN-168/ME
(XXIII. GP)
Stellungnahme
Stellungnahme
von: Plattform EduCare zu dem Ministerialentwurf betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein
Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Volltext/Dokumente
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Beschreibung
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Dateiformat
1
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Dateiformat
2
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Stellungnahme
zu Entwurf elektronisch übermittelt
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PDF (180
KB)
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Zusatz
zu
168/ME Bundes-Verfassungsgesetz,
Änderung; Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz
Personen/Organisationen
Plattform
EduCare: Stellungnehmende(r)
Bezüge auf andere Verhandlungsgegenstände/Dokumente
Bezug
auf ein vorangegangenes PM-Dokument Ministerialentwurf: 168/ME
(XXIII. GP)
Geschichte/Vorparlamentarisches Verfahren
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Datum
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Stand
des vorparlamentarischen Verfahrens
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13.05.2008
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Einlangen
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13.05.2008
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Inhaltliche
Stellungnahme
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