Plattform EduCare 

elementare und außerschulische Bildung


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Alle Bildungseinrichtungen müssen in der Kompetenz und Qualitätskontrolle des Bundes stehen!


Die Plattform EduCare als Arbeitsgemeinschaft von Vertreterinnen und Vertretern von Institutionen, Interessengemeinschaften und Trägerorganisationen aus dem elementaren Bildungsbereich sowie von Pädagoginnen und Pädagogen nimmt zum Ministerialentwurf betreffend Änderung des Bundesverfassungsgesetzes und Erlass eines zweiten Bundesverfassungsgesetzes Stellung und fordert, dass alle Bildungseinrichtungen in der Kompetenz und Qualitätskontrolle des Bundes stehen müssen .

Der Stellungnahme zugrunde gelegt ist der erweiterte Bildungsbegriff des „lebenslangen und –begleitenden Lernens“. Demnach beginnt Bildung mit dem Beginn des Lebens. Im ganzheitlichen Sinn geht Bildung über die reine Wissensvermittlung und den Erwerb von Fertigkeiten (Sachkompetenz) hinaus und schließt die Fähigkeit, in Gemeinschaft und Gesellschaft zu leben und die Entwicklung von Werten (Sozialkompetenz) sowie die Entwicklung von Selbstbewusstsein und einer eigenen Identität (Selbstkompetenz) ein. Dementsprechend muss in allen Bildungseinrichtungen ein entwicklungsgemäßer und altersgemäßer Bildungsauftrag erfüllt werden.

Alle Kinder haben im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen Anspruch auf einen bedürfnisgerechten Platz in einer elementaren bzw. außerschulischen Bildungseinrichtung. Kinder mit besonderen Bedürfnissen haben ein Recht auf spezifische Angebote.

Eltern bzw. Elternteile haben einen Anspruch auf bedarfsgerechte und für alle Familien leistbare elementare bzw. außerschulische Bildungseinrichtungen. Die Gesellschaft teilt mit den Eltern die Verantwortung für die Kinder und hat demnach solidarisch den erforderlichen Beitrag für familienergänzende, qualifizierte Bildungsangebote zu leisten.

Ein bedarfsdeckendes Angebot mit vergleichbaren Qualitätsstandards ist bundesweit zu sichern.

Langfristig gesehen müssen (auch elementare) Bildungseinrichtungen kostenlos für die Eltern sein. Die Finanzierung muss gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden wahrgenommen werden.

„Elementare Bildungseinrichtungen“ erfassen Kinder von 0 bis 6 Jahren und werden traditionell als Kinderbetreuungseinrichtungen bezeichnet. Mit dem Begriff „Bildungseinrichtung“ soll klar zum Ausdruck kommen, dass in diesen Einrichtungen nicht nur Betreuungs- sondern auch Bildungs- und Erziehungsarbeit geleistet wird.

Den ersten und entscheidenden Beitrag für ganzheitliche Bildung und soziales Lernen leisten in der Regel die Eltern oder andere primäre Bezugspersonen des Kindes. Qualifizierte familienergänzende Bildungsangebote tragen zur Entlastung und Unterstützung von Eltern bei und ermöglichen eine Reihe von präventiven Maßnahmen. Die ganzheitliche Bildung als Voraussetzung zur Persönlichkeitsentwicklung bietet eine entscheidende Grundlage für die individuelle Lebensqualität und das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie stellt daher einen zentralen Wert für die gesamte menschliche Existenz dar: Der Wert dieses altersgemäßen Bildungs- und Förderungsangebotes muss prinzipiell und ausreichend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

„Außerschulische Bildungseinrichtungen“ sind in dieser Stellungnahme jene Einrichtungen, die sich der Tagesbetreuung von SchülerInnen im Rahmen ganztägiger Schulformen bzw. qualifizierter Nachmittagsbetreuung widmen
Die in den familienergänzenden Bildungseinrichtungen tätigen Personen benötigen eine einschlägige Qualifikation, in der Inhalte und Methoden einer entwicklungs- und altersgemäßen, ganzheitlichen Entwicklung und Bildung der Kinder erworben werden. Diese Qualifikation sollte gemeinsam mit allen pädagogischen Berufen an den Pädagogischen Hochschulen erfolgen, wobei für die betroffenen PädagogInnen die Durchlässigkeit des Berufsfeldes ElementarpädagogIn – PrimarschulpädagogIn - SekundarschulschulpädagogIn modular zu sichern ist, wodurch den PädagogInnen bessere Berufschancen sowie Bund, Ländern und Gemeinden große Vorteile in der Verwendung der PädagogInnen und finanziellen Belastung erwachsen.

Die Experten der Plattform EduCare fordern daher, dass im Entwurf des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassunggesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigunsgesetz erlassen wird, in Artikel 1 - Änderungen des Bundes-Verfassunggesetzes - unter Punkt 2 der Artikel 11 dahingehend geändert wird, dass der Punkt 12. Kindergärten und Horte nicht mehr so definiert wird, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung alleinige Landessache ist, sondern diese in Artikel 12 übergeführt wird und damit auch für Kindergärten und Horte Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und Landessache ist.

In diesem Zusammenhang übermitteln die Plattform EduCare dem Österreichischen Parlament einen "Entwurf für ein Bundesrahmengesetz zur Qualitätssicherung in elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen", der dieser neuen Verfassungs-Bestimmung Rechnung trägt und der Voraussetzung und Grundlage für einen in weiterer Folge zu erarbeitenden österreichweit gültigen Bildungsplan ist.

Siehe dazu die wesentlichsten Forderungen der Plattform EduCare:

Beschluss eines  einheitlichen Bundesrahmengesetz mit einheitlichen Qualitätsstandards für elementare und außerschulische Bildungseinrichtungen

Erlass eines bundesweiten Bildungsplanes

Definition des Kindergartens als "Bildungseinrichtung"

Zuständigkeit für Kindergärten und Horte im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur aber nach dem „shared-burden-prinzip" (Bund, Länder und Gemeinden teilen sich nach dem die Kosten (zum Beispiel durch eine Pro-Kopf/Kind-Förderung durch den Bund)

Implementierung von wissenschaftlicher Forschung für den elementaren und außerschulischen Bildungsbereich 

Anhebung der Ausbildung der Kindergarten- und HortpädagogInnen in den tertiären Bereich

Bundesweite flächendeckende Angebote für alle Kinder (1,5- 14 Jahre)

Einführung einer sozialen Staffelung der Kosten von Kindergärten und Horteinrichtungen für Eltern in allen Bundesländern unter Berücksichtung regionaler Gehalts-/ Preisunterschiede

Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Quantifizierung der Kosten derartiger Veränderungen

Festschreibung des Rechtsanspruchs auf einen außerfamiliären Bildungs- und Betreuungsplatz

 

Text der Stellungnahme der Plattform EduCare

Bestätigung des Einlangens der Stellungnahme:: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00168_54/pmh.shtml

54/SN-168/ME (XXIII. GP)
Stellungnahme

Stellungnahme von: Plattform EduCare zu dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

Volltext/Dokumente

Beschreibung

Dateiformat 1

Dateiformat 2

Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt     

 PDF (180 KB)     

 

Zusatz zu

168/ME Bundes-Verfassungsgesetz, Änderung; Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz

Personen/Organisationen

Plattform EduCare: Stellungnehmende(r)

Bezüge auf andere Verhandlungsgegenstände/Dokumente

Bezug auf ein vorangegangenes PM-Dokument Ministerialentwurf: 168/ME (XXIII. GP)

Geschichte/Vorparlamentarisches Verfahren

 

Datum

Stand des vorparlamentarischen Verfahrens

13.05.2008 

Einlangen

13.05.2008 

Inhaltliche Stellungnahme