|
| |
Vereinbarung
gemäß § 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der
verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(Mit geändertem § 3 (3) Schulunterrichtsgesetz)
Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die
Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Frauen, Medien und
öffentlicher Dienst sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung -, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden
Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der
Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und
der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter -Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer
Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch -Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der
Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch -Standards im Sinne von
Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs
soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten
schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 200 8 wird die Sprachförderung
evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum
ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden
müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.
(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinne des Abs. 2 hinaus soll ein
Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur
Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.
Artikel 2
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung
anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung
besonders gefördert wird.
Artikel 3
Einführung der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie
Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen , den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des
Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne
von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule
möglichst sicher zu stellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
1. zur Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder bei der
Aufnahme in die Schule die Unterrichtssprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht
folgen zu können,
2. zur Erarbeitung von einheitlichen Deutsch -Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen,
3. zur Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen und Lehrenden an den
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie zur speziellen Ausbildung der Leiterinnen
und Leiter der Volksschulen und des mitverwendeten schulischen Personals im Bereich der
Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen
Hochschulen,
4. zur Entwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus -,
Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen im Bereich der
Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik bzw. den Pädagogischen Hochschulen und 5. für die Länder ein geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung zu entwickeln und zur
Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
1. für die Information sowie für die Anwendung der Verfahren gemäß Abs. 2 Z 5 in den
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Feststellung des Sprachförderbedarfs
einschließlich jener Kinder, die bisher noch keine solche Einrichtung besucht haben,
2. für die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
gemäß den einheitlichen Deutsch -Standards und
3. für die Zuweisung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen zu den genannten speziellen
Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen
Sorge zu tragen.
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens
15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des
Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem
Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur
Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von
3 Jahren) bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses
Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf
einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in
Kraft treten soll.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private
solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme und
Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf
Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
2. Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer
Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder -bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für
einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
3. Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag un) werktags von Montag bis Freitag und
e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
4. Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freit ag,
e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
f) mit Angebot von Mittagessen.
5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
f) mit Angebot von Mittagessen.
6. Kindergartenjahr:
Den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung
die Begriffe:
1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:
Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule
gegeben sein sollen.
2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender
Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die
Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachlich e Förderung.
4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten -pädagogischer
Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an
früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
5. Sprachförderung im Kindergarten:
Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form
gesetzt werden.
6. Bildungsplan:
Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen
und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen,
die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass
Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die
rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen
Standort ermöglichen.
Artikel 5
Finanzierung des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im
Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen
Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur
Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:
.................................................................................................
2,913 %
Kärnten: ....................................................................................................... 6,266 %
Niederösterreich: ....................................................................................... 18,754 %
Oberösterreich: .......................................................................................... 17,506 %
Salzburg:...................................................................................................... 6,609 %
Steiermark: ................................................................................................ 13,269 %
Tirol: .............................................................................................................. 8,840 %
Vorarlberg: ..................................................................................................
.5,106 %
Wien: ........................................................................................................... 20,737 %
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln
als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die z usätzlich für diese Maßnahmen zur
Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei
Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit
insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so
erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des
Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die
Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der
§§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Milli onen Euro zur Verfügung stellen. Dieser
Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: .................................................................................................... 1,67 %
Kärnten: .......................................................................................................... 4,79 %
Niederösterreich: .......................................................................................... 13,17 %
Oberösterreich: ......................................................................................... …14,69
%
Salzburg:…..................................................................................................... 7,91 %
Steiermark: ..................................................................................................... 9,55 %
Tirol: ................................................................................................................ 8,00 %
Vorarlberg: ..................................................................................................... 5,52 %
Wien: ............................................................................................................. 34,70 %
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise -und
Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss
des Bundes getragen.
Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für die Schaffung von zusätzliche n
Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1. 1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute Kind;
2. 2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute Kind;
3. 4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bunde s gemäß Art. 5 für die
Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
für Drei-bis-Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes
zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die
Neuausbildung von Tagesmüttern/ -vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich
als Tagesmutter oder –vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden
zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen
im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder –vätern sollen bis 30. Juni
2009 evaluiert werden.
(4) Zusätzlich im Sinne Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen
Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009) .
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der
Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der
Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die
Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich
veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten
vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Abrechnung des Bundeszuschusses für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter -Drei-Jährigen und allenfalls Drei-bis Sechsjährigen gemäß
Art. 7 wird anhand der jährlichen Kindertageshe imstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich
festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die
Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals
werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit
2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 7 Abs. 3 hat das betreffende Land die
widmungsgemäße Verwendung d ieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
1. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Neuausbildungen von Tagesmüttern und -vätern
im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2008) und
2. durch Nachweis
a. bei welcher Institution welche Persone n zusätzlich neu ausgebildet wurden,
b. in welcher Höhe ein Zuschuss der Institution je zusätzlich neu ausgebildeter Person gewährt
wurde und
c. der Pflegestellenbewilligungen (Betreuungsbewilligungen) für die zusätzlich neu
ausgebildeten Personen.
(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familien und
Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im
vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Art. 5 Abs. 2 und aus dem
Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus derAufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten
Zuschüsse und deren Zweck ersi chtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen
Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 7 zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten
Landesmittel darzustellen.
(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit
rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
1. der Zuschuss unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 7 durch widmungsgemäße
Verwendung nicht ausgeschöpft wurde oder
2. das Land nicht um ein Drittel mehr als der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke
gemäß Art. 7 gewährt hat.
(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist der
Rückerstattungsbetrag nach Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu
berücksichtigen.
(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis
30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bunde s sind zur Entscheidung über die Abrechnung das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.
Artikel 9
Abrechnung des Bundeszuschusses für die Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das
Land darzustellen:
1. die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
2. die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung
besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
3. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt
wurden, mit der Anzahl
a. der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen,
b. der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von
Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen und
c. der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit
rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses
nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen.
Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrec hnung das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes-und landesgesetzlichen
Regelungen sind bis längstens 1. April 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf
Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen
Regelungen vorgesehene Maximalanza hl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen
und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen
Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das
vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können
allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden einer
Evaluierung unterzogen und der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der
Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu
überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen Sprachförderung in Hinblick auf ihre
Zielerreichung (möglichst alle Kinder , die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen
sollen eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll entschieden werden, ob eine
gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen
verankert werden soll.
Artikel 13
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In -Kraft-Treten bis
zum Ablauf des 31. März 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund
und jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. März 2008 die nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt
mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. März 2008 die Voraussetzungen für das In -Kraft-Treten nach der
Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese
Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den
anderen Länder jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
a) von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art. 8 Abs. 1 die
entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich ;
b) von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung
der Abrechnung;
c) von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2
oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr
erstmalig erfüllt werden.
Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten
Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bu ndeszuschusses außer Kraft.
Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr.
472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen,
dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache
im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht
zu folgen vermögen.“
|