Grundlagen für ein Bundesrahmengesetz zur
Qualitätssicherung in elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen
Stichwortverzeichnis
P R Ä A M B E L
1. Elementare Bildungseinrichtungen erfassen Kinder von 0 bis 6 Jahren und werden traditionell als
Kinderbetreuungseinrichtungen bezeichnet. Mit dem Begriff
„Bildungseinrichtung“ soll klar zum Ausdruck kommen, dass in diesen Einrichtungen nicht nur Betreuungs- sondern auch Bildungs- und Erziehungsarbeit geleistet wird. Der englische
Ausdruck „educare“ beschreibt dies exakt.
Außerschulische Bildungseinrichtungen sind in diesem Entwurf jene Einrichtungen, die sich der
Tagesbetreuung von SchülerInnen im Rahmen ganztägiger Schulformen bzw. qualifizierter
Nachmittagsbetreuung widmen.
2. Dem vorliegenden Entwurf zugrunde gelegt ist der erweiterte Bildungsbegriff des
„lebenslangen und –begleitenden Lernens“. Demnach beginnt Bildung mit dem Beginn des Lebens. Im ganzheitlichen Sinn geht Bildung über die reine Wissensvermittlung und den Erwerb von Fertigkeiten (Sachkompetenz) hinaus und schließt die Fähigkeit, in Gemeinschaft und Gesellschaft zu leben und die
Entwicklung von Werten (Sozialkompetenz) sowie die
Entwicklung von Selbstbewusstsein und einer eigenen Identität
(Selbstkompetenz) ein. Dementsprechend muss in allen Bildungseinrichtungen ein entwicklungsgemäßer und altersgemäßer
Bildungsauftrag erfüllt werden.
3. Die ganzheitliche Bildung als Voraussetzung zur
Persönlichkeitsentwicklung bietet eine entscheidende Grundlage für die individuelle Lebensqualität und das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie stellt daher einen zentralen Wert für die gesamte menschliche Existenz dar: Der Wert dieses
altersgemäßen Bildungs- und Förderungsangebotes muss prinzipiell und ausreichend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
4. Den ersten und entscheidenden Beitrag für ganzheitliche Bildung und soziales Lernen leisten in der Regel die
Eltern oder andere primäre Bezugspersonen des Kindes. Qualifizierte
familienergänzende Bildungsangebote tragen zur
Entlastung und Unterstützung von Eltern bei und ermöglichen eine Reihe von präventiven Maßnahmen.
5. Die in den familienergänzenden Bildungseinrichtungen
tätigen Personen benötigen eine einschlägige Qualifikation, in der Inhalte und Methoden einer entwicklungs- und altersgemäßen, ganzheitlichen Entwicklung und Bildung der Kinder erworben werden.
6. Alle Kinder haben im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen Anspruch auf einen bedürfnisgerechten Platz in einer elementaren bzw. außerschulischen Bildungseinrichtung. Kinder mit
besonderen Bedürfnissen haben ein Recht auf spezifische Angebote.
7. Eltern haben einen Anspruch auf bedarfsgerechte und für alle Familien leistbare elementare bzw. außerschulische Bildungseinrichtungen. Die Gesellschaft teilt mit den Eltern die Verantwortung für die Kinder und hat demnach solidarisch den erforderlichen Beitrag für
familienergänzende, qualifizierte Bildungsangebote zu leisten. Ein
bedarfsdeckendes Angebot mit vergleichbaren
Qualitätsstandards ist bundesweit zu sichern.
Alle Bildungseinrichtungen müssen in der Kompetenz und Qualitätskontrolle des Bundes stehen. Langfristig gesehen müssen Bildungseinrichtungen kostenlos für die Eltern sein. Die
Finanzierung muss gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden wahrgenommen werden. Die
Beteiligung der Eltern muss bundesweit einheitlich sozial gestaffelt erfolgen, wobei eine Höchstbeitragsgrenze zu definieren ist.
1. Geltungsbereich
Die Richtlinien regeln die formellen und materiellen Voraussetzungen für institutionelle
Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich der Gewährung von Zuschüssen aus Bundesmittel für die Erhaltung von bestehenden und die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Institutionelle elementare und außerschulische Bildungseinrichtungen
Unter institutionellen Bildungseinrichtungen sind Einrichtungen und Tagesbetreuungsmodelle
zu verstehen, die die Tagesbetreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht tagsüber, ganzjährig, werktags, durch fachlich ausgebildete Personen, übernehmen. Dadurch wird nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern auch der
im vollen Beschäftigungsausmaß tätigen Erziehungsberechtigten sichergestellt. Derartige öffentliche und privatrechtliche Einrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte,
selbstverwaltete / elternverwaltete Kindergruppen, Tagesmütter/väter.
Das Fachpersonal steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
2.2. Bildungsauftrag
Das Kind ist aktiver Gestalter seiner Entwicklung und steht in wechselseitiger Beziehung mit
seiner personalen und materialen Umwelt. Entsprechend den individuellen Bedürfnissen und
entwicklungs- und altersgemäßen Fähigkeiten der Kinder werden unter anderem folgende
Bildungsziele verfolgt:
• Differenzierung der Wahrnehmungsfähigkeit und der
Sinne
• Freude am forschenden Lernen, spielerischen Gestalten und
Experimentieren
• Entwicklung von kognitiven Fähigkeiten und logischem Denken
• Mathematisches, naturwissenschaftliches und
technisches Grundverständnis
• Selbstständiges Handeln, Entscheidungsfähigkeit und
Problemlösestrategien
• Entwicklung von Grob- und Feinmotorik
• Differenzierung der Kommunikationsfähigkeit:
nonverbaler und verbaler Ausdruck,
Schriftkultur, Literacy und Umgang mit Medien
• Beziehungsfähigkeit, Umgang mit Emotionen und konstruktive
Konfliktfähigkeit aufbauen
• Interkulturelle Kompetenz
• Ethische und religiöse
Bildung, Werterziehung sowie philosophische Grundfragen thematisieren
• Bewusstsein für den eigenen Körper und Gesundheit entwickeln
• Erweiterung von Fantasie und Kreativität
• Bildnerisches Gestalten, Bauen und
Rollenspiel ermöglichen
• Förderung von künstlerischen und ästhetischen Fähigkeiten
• Begegnung mit Musik und musikalische Ausdrucksformen
• Bewusstsein für ressourcenorientierten Umgang mit der materialen Umwelt erwerben
Ein österreichweit gültiger Bildungsplan ist zu erarbeiten und wissenschaftlich zu begleiten.
2.3. Fachliche Ausbildung:
Fachlich ausgebildet sind jene Personen, die eine entsprechende facheinschlägige anerkannte
Qualifikation aufweisen. Regelmäßige Fortbildung und Supervision garantieren die Qualitätssicherung und sind Bestandteil jedes Dienstverhältnisses in allen betroffenen Bildungseinrichtungen.
2.4. verschiedene Bildungseinrichtungen
Damit sind sowohl öffentliche als auch private Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und altersübergreifende Gruppen, selbstverwaltete/elternverwaltete Kindergruppen, Kinderbetreuungsgruppen und
Tagesmütter/väter zu verstehen. Öffentliche wie private Angebote müssen unter den
gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen sowie
vergleichbaren Kosten allgemein zugänglich sein.
2.4.1. Kinderkrippen/Kindergärten/Horte und
altersübergreifende Gruppen:
Unter Kinderkrippen/Kindergärten/Horte und altersübergreifenden Gruppen sind sowohl die öffentlichen als auch die privaten Kinderkrippen/Kindergärten/Horte und altersübergreifenden Gruppen zu verstehen.
Öffentliche Kinderkrippen/Kindergärten/Horte und altersübergreifende Gruppen werden von einem
öffentlichen Rechtsträger (z.B. Gemeinden), private von einem gemeinnützigen privaten Rechtsträger (z.B. Vereine und gemeinnützige
G.m.b.H.) betrieben. In diesen Einrichtungen wird eine unter Punkt 3.3.2.
definierte Anzahl von Kindern durch fachlich ausgebildete Personen im Sinne Punkt 3.1.1. betreut.
2.4.2 Selbstverwaltete / elternverwaltete Kindergruppen
In diesen Einrichtungen wird eine unter Punkt 4.1 definierte Anzahl von Kindern durch fachlich ausgebildete Personen im Sinne Punkt 3.1.2. betreut.
2.4.3. Tagesmütter/-väter:
Tagesmütter/-väter sind Personen die eine unter Punkt 3.3.2. definierte Anzahl von Kindern betreuen, mit einer Ausbildung im Sinne Punkt 3.1.3. und einer Pflegestellenbewilligung im Sinne des
Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. des Kinderbetreuungsgesetzes. Sie übernehmen für einen Teil des Tages die entgeltliche Bildung von Kindern innerhalb ihres eigenen
Familienverbandes.
3. Fachliche Anforderungen: Qualifikation des Personals
Über die in der derzeitigen Landesgesetzgebung festgelegten Grundlagen hinaus müssen folgende
Qualifikationen verpflichtend vorgeschrieben werden:
3.1. Ausbildung
Die Ausbildung für alle pädagogischen Berufe hat auf
tertiärer Ebene an Universitäten,
Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen zu erfolgen. Auf eine gemeinsame Basisausbildung bauen Module für die verschiedenen Bildungsbereiche auf.
Im Bereich der BHS wird der „sozialpädagogische Schwerpunkt“ angeboten, stellt jedoch keine
Voraussetzung für die Studienberechtigung dar. 3.1.1. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte
Fachkräfte haben eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert:
a) KindergartenpädagogIn, HortpädagogIn,
SozialpädagogIn, FamilienpädagogIn
b) Für Integrationskinder und Kinder mit behinderungsspezifischen Bedürfnissen ist
Personal mit sonderpädagogischer Qualifikation einzusetzen.
c) Zusätzliches Fachpersonal muss eine andere einschlägige abgeschlossene Qualifikation nachweisen.
3.1.2. Kindergruppen
Fachpersonal im Bereich Kindergruppen weist eine der in 3.1.1. genannten Ausbildungen oder die
österreichweit anerkannte Ausbildung zur/zum KindergruppenbetreuerIn.
3.1.3. Tagesmütter/väter
Tagesmütter/väter weisen eine österreichweit anerkannte Ausbildung zur/m
Tagesmutter/vater im Mindestausmaß von 200 Unterrichtseinheiten nach.
3.2. Vor- und Nachbereitungszeiten
Für die Vor- und Nachbereitung des Fachpersonals werden 20% der Dienstzeit zur Verfügung gestellt. Diese Zeit soll sowohl der individuellen Vor- und Nachbereitung, als auch der Teamplanung und
Koordination dienen und muss nachweislich dafür verwendet werden.
3.3. Begleitende Fachberatung und Supervision
Allen institutionellen elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen steht eine begleitende Fachberatung zur Verfügung (z.B. Psychologin, Sonder- und Heilpädagogin,
SonderkindergartenpädagogIn, Familienberaterin, Sozialberaterin, Kinderarzt/ärztin
u.ä.). Das Ausmaß der Fachberatung muss sich an der Zahl der angemeldeten Kinder orientieren und eine Kontinuität der
Begleitung des Fachpersonals sicherstellen.
3.4 Fortbildung
Für pädagogisches Fachpersonal sind 3 Tage Fortbildung pro Jahr verpflichtend vorgeschrieben und müssen nachgewiesen werden. Die Träger müssen kostenlose Angebote zur Verfügung stellen, darüber hinaus können aber auf eigene Kosten in Absprache auch andere Fortbildungsangebote in Anspruch genommen und auf die 3 Tage angerechnet werden.
4. Pädagogische Strukturqualität
Betreuungsschlüssel, Gruppengröße,
Raumbedingungen drinnen und draußen, Vor- und Nachbereitungszeit, Personalerfordernisse und die Mindestkriterien der Ausstattung gehören zu den pädagogischen Strukturbedingungen, die einen bundeseinheitlichen
Mindeststandard bezüglich der Qualität vorgeben sollen (auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen).
4.1 Personal-Kind-Schlüssel
Für 0-2jährige 1:3 (Hayes, Palmer, Zaslow/CWLA, Scarr, Children Act/HSMO)
Für 2-3jährige 1:5
Für 3-6jährige 1:8 (Scarr, EU-Netzwerk, Hassenstein)
Für 6-12jährige 1:10 (Children Act)
Tagesmütter/Väter: Für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen (inkl. Eigener Kinder) 1:4
Für altersübergreifende Gruppen entsprechend der Alterszusammensetzung der Kinder
4.2. Kinderzahl pro Gruppe
Für 0-2jährige max. 6 (Scarr, Hayes, Palmer, Zaslow) Für 2-3jährige max. 12
(Scarr, Hayes, Palmer, Zaslow)
Für 3-6jährige max. 20 (Scarr, Siemenmorgen, Hayes, Palmer, Zaslow) Für 6-12jährige max. 20
Tagesmütter/-väter: gleichzeitig anwesend max. 5 Kinder, inklusive eigener Kinder unter 10
Jahren, max. 50 % unter zwei Jahren
Selbstverwaltete/elternverwaltete Kindergruppen: max. 15 Kinder
4.3. Kinder mit spezifischen Bedürfnissen
Dies sind Kinder mit verschiedensten Behinderungen, mit nichtdeutscher Muttersprache bzw. mit
besonderen Begabungen.
Jedes Integrations-Kind beansprucht zwei Plätze. Damit ändert sich entsprechend der
Personal-Kind-Schlüssel bzw. die Gruppengröße.
Kinder mit anderem Sprachhintergrund sind sowohl in ihrer Muttersprache als auch in den
Deutschkenntnissen zu fördern. Dafür sind native speakers einzusetzen.
Kinder mit besonderen Interessen und Begabungen sind in Kleingruppen entsprechend zu fördern.
4.4. Personalerfordernisse pro Gruppe
Während der Öffnungszeiten ist mindestens eine pädagogische Fachkraft entsprechend Punkt
3.1.1. a) b), 3.1.2. und 3.1.3. pro Gruppe anwesend. Fünfzig Prozent des gesamten Personals einer Gruppe müssen
pädagogische Fachkräfte sein. Die Personalerfordernisse müssen den Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung angepasst werden. Im Falle von Abwesenheit muss entsprechend qualifiziertes Personal
vorhanden sein.
4.5 Zusammenarbeit mit
Erziehungsberechtigten:
Die regelmäßige Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ist ein unverzichtbarer Teil der Arbeit in elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen.
Bei Tagesmüttern/-vätern hat die Trägerorganisation mindestens zwei Elternabende pro Jahr anzubieten.
4.6. Mindestanforderungen bezüglich Raumbedarf drinnen und draußen sowie
Ausstattung
Für bestehende Einrichtungen sind besonders hinsichtlich der räumlichen Voraussetzungen
realistische Übergangsbestimmungen zu entwickeln, die einen kontinuierlichen Betrieb im
Interesse der Kinder und ihrer Familien gewährleisten.
4.6.1. Raumbedarf und Ausstattung in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Kinderbetreuungsgruppen
Pro Kind stehen mindestens 3 m2 bespielbare Fläche zur Verfügung.
Pro Standort steht ein ausreichend großer Mehrzweckraum (geeignet als Bewegungsraum und für Rückzugsmöglichkeiten) zur Verfügung.
Garderobe und sanitäre Anlagen müssen pro Gruppe in ausreichender Ausstattung vorhanden sein (mindestens 1 Toilette und 1 Waschbecken für 10 Kinder).
Jede Betreuungseinrichtung hat warme, ausgewogene Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten entsprechend den Öffnungszeiten anzubieten und für einen entsprechenden Essplatz pro Kind
zu sorgen. Eine ausreichend ausgestattete Küche muss vorhanden sein.
Für Vor- und Nachbereitung, Teamplanung, Koordination, Elterngespräche, Kooperation mit anderen
Berufsgruppen, Verwaltung, Lagerung usw. müssen räumliche Voraussetzungen geschaffen und adäquate Möbel / Ausstattung zur Verfügung gestellt werden.
4.6.2. Raumbedarf und Ausstattung bei Tagesmütter/-väter, selbstverwaltete/elternverwaltete Kindergruppen
Pro Kind stehen Aufenthaltsräumlichkeiten von mindestens 3 m2 pro Kind zur Verfügung. Die
Räumlichkeiten weisen entsprechend den täglichen Öffnungszeiten auf:
• Je nach Alter der Kinder eine Ruhe- und Rückzugsmöglichkeit sowie ausreichend Platz für
Bewegung
• Eine Kochgelegenheit
• Garderobe, WC, Waschgelegenheit
• Einen Spielplatz bzw. Wiese, Garten oder Grünfläche in erreichbarer Nähe
4.8. Ganztägige und ganzjährige Öffnungszeiten
Elementare und außerschulische Bildungseinrichtungen gewährleisten Öffnungszeiten, die dem
Bedarf ganztägig erwerbstätiger Eltern entsprechen.
Die maximale tägliche Verweildauer des Kindes ist nicht mit der täglichen Öffnungszeit der
Institution gleichzusetzen!
4.8.1. Regelung über Urlaub und Ferien
Sommer und Ferienschließzeiten sind dem Bedarf der erwerbstätigen Eltern und den
Urlaubsgesetzen von ArbeitnehmerInnen anzupassen.
5. Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Mittel
Bund, Land und Gemeinden tragen die gemeinsame
Verantwortung für die Errichtung, Erhaltung und den
laufenden Betrieb elementarer und außerschulischer Bildungseinrichtungen. Sie haben geeignete
Vereinbarungen zu treffen um ein bedarfsdeckendes und kostenloses Angebot österreichweit zu
gewährleisten. Die Vergabe von öffentlichen Mitteln ist durch Leistungsverträge zu regeln.
Um die Vielfalt des Angebotes an elementaren und außerschulischen Bildungseinrichtungen und die Wahlfreiheit entsprechend den Bedürfnissen des Kindes und der Eltern gewährleisten
zu können, ist die Gleichbehandlung von gemeinnützigen, privaten und öffentlichen Trägerorganisationen, die elementare und außerschulische Bildungseinrichtungen anbieten, sofern sie diesem Rahmengesetz entsprechen, zu
wahren.
6. Kontrolle durch zuständige Aufsichtsorgane
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch unabhängige Kontrollgremien auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sichergestellt. Bei Nichteinhaltung sind entsprechende Sanktionen bis hin zum Entzug der Betriebsbewilligung zu verhängen.
Strafbestimmungen sind zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, dass die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
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