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Gesetzeslage
 für Elementarpädagogik in Österreich 




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ÜBERSICHT Gesamtösterreich

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Sonstige Bestimmungen

Bundeswappen Gesamtösterreich

Bundesverfassung

Bundesministeriengesetz

Tagesbetreuung/Tagesmütter

BAKIP

Übungskindergärten/-horte

 

http://www.austria.gv.at/site/3353/default.aspx 

 

BUNDESRECHT

HELP.gv.at

Bundesverfassung BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 316/1975 - Bundes-Verfassungsgesetz Art. 14 (3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

d) fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 

b) Kindergartenwesen und Hortwesen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen.

(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen.

Bundesministeriengesetz BGBl.Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007 - BMG, Anl. 2J, Abs. 1. (Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist zuständig für) 

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

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Tagesbetreuung, Tagesmutter/Tagesvater/Tageseltern BGBl.Nr. 161/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1999 - Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 21a (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen. (2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen. (3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Übungskindergarten / Übungshort

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 -  Schulorganisationsgesetz Abschnitt I - 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(Hinweis: Die rechtsstehenden Links verweisen auf die  Homepage des zuständigen Bundesministeriums. Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#94

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#95

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#96 

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#97

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#98

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#99

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#100

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_03.xml#101 

http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/schug_teil2.xml#55 

Burgenland www.burgenland.at

LANDESRECHT BURGENLAND

Hauptreferat Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Kindergartengesetz è Einrichtung von Tagesheimstätten

è Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen

 
 
Kärnten www.ktn.gv.at

LANDESRECHT KÄRNTEN

Abt.6 - Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Kindergartengesetz è Kindergruppen-Höchststärke, Kindergartenhelferinnen

è Kindergärten-Ausgestaltung

 
Niederösterreich www.noe.gv.at Abteilung Kindergärten
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen NÖ Kindergartengesetz è NÖ Kinderbetreuungsgesetz  
 
Oberösterreich www.ooe.gv.at

LANDESRECHT OBERÖSTERREICH

 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Oö. Kinderbetreuungsgesetz è Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen  
 
Salzburg www.salzburg.gv.at

LANDESRECHT SALZBURG

Referat Kindergärten, Horte und Tagesbetreuung
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Salzburger Kinderbetreuungsgesetz è Tagesbetreuungs-Verordnung

è Bauliche Gestaltung und Einrichtung von Kindergärten - Richtlinien

 
Steiermark www.steiermark.at

LANDESRECHT STEIERMARK

Fachabteilung 6B Pflichtschulen und Kinderbetreuung

 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz è Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen

 

è Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte

è Jugendwohlfahrtsgesetz

 
 
Tirol www.tirol.gv.at

LANDESRECHT TIROL

Abteilung Bildung
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz è Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz  
 
Vorarlberg www.vorarlberg.at

VORARLBERGER LANDESRECHT

Kindergarteninspektorat der Vorarlberger Landesregierung
 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Gesetz über das Kindergartenwesen è Verordnung der Landesregierung über die pädagogische Kindergartenarbeit  
 
Wien www.wien.gv.at

WIENER LANDESRECHT

Wiener Kindergärten - MA 10

Kindertagesheim - Bewilligungsverfahren

 
Landesspezifische Regelung der Kinderbetreuungseinrichtungen Wiener Kindertagesheimgesetz è Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Wiener Kindertagesheimwesen

è Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kinder- gartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen

 
 
Sonstige